Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen.



Gegen eine  lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der  Gegenstand entzogen wird.

Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter  bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite  bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.



Beispielhaft lassen sich etwa anführen:


» Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.

» Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.

» Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.

» Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.


Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflege­ver­pflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.Kontaktieren Sie uns.







Glossar der Bundesnotarkammer zu » Vererben und Schenken

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